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Eltern-Newsletter – Sonderausgabe Legasthenie

Eltern-Newsletter – Sonderausgabe Legasthenie

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Eltern-Newsletter

‍Nr. 12/2022-2023 ‍vom 12. Jänner 2023

Sonderausgabe: Legasthenie – LRS – LRSt


Legasthenie – LRS – LRSt

Die folgenden Informationen zu Legasthenie/LRS/LRSt werden sehr umfangreich, sind aber für den korrekten und einheitlichen Umgang an unserer Schule mit dieser Thematik sehr wichtig.

Sollte Sie das Gefühl haben, dass dieses Thema für Ihr Kind relevant ist, würde ich Sie bitten, die Informationen aufmerksam durchzulesen. Wenn Ihr Kind keine Probleme mit Lesen/Rechtschreibung hat, sind die folgenden Informationen für Sie vermutlich nicht relevant.

 

Bei Kindern mit Lese- und Rechtschreibschwäche fallen viele Begriffe, die oft nicht gezielt verwendet werden. Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung im Unterricht kann man zwei Diagnosen unterscheiden:

  1. Die Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS) – kurz: von Pädagog*innen oder Trainer*innen diagnostizierte systematische Schwäche, die zu einer speziellen Förderung führt
  2. Die Lese- und Rechtschreibstörung (LRSt*) – kurz: von klinischen Psycholog*innen oder Ärzt*innen diagnostizierte Beeinträchtigung (im Sinne einer Behinderung), die neben der Förderung auch zur Berücksichtigung bei Leistungsfeststellungen und der Leistungsbeurteilung führt

* Die Abkürzung "LRSt" ist im Gegensatz zur LRS nicht vorgegeben, ich möchte sie aber gerne an unserer Schule zur besseren und kurzen Unterscheidung führen

Der Begriff “Legasthenie" ist irreführend, weil er sich als Überbegriff genauso anwenden lässt wie als spezifische Bezeichnung einer der beiden genannten Arten. Für den schulinternen Gebrauch unterscheiden wir zwischen einer LRS und einer LRSt. Wichtig ist, dass die LRSt (im Gegensatz zur LRS) medizinisch/psychologisch diagnostiziert werden muss und dass dafür nur ein bestimmter Personenkreis infrage kommt. Die LRSt muss von der Direktion akzeptiert und im Schüler*innenakt abgelegt werden. Gutachten, die ausschließlich an Lehrpersonen oder Klassenvorstände gelangen, sind (zunächst) ungültig.

 

1. Die Lese- und/oder Rechtschreibschwäche (LRS)

Hier handelt es sich um systematische Schwierigkeiten von Schüler*innen im Bereich Lesen/Rechtschreibung. Typische Merkmale können sein:

  • Fehler durch Stressfaktoren: Besonders in Stress- und Prüfungssituationen oder nach längeren Übungspausen tauchen Fehler wieder auf, die in entspannten Übungssituationen bereits überwunden schienen.
  • Orientierungsschwierigkeit: Kleine Schrift (z.B. auf Arbeitsblättern oder in Büchern) oder zu enger Schriftsatz erschweren das Lesen, das bei anderer Formatierung erleichtert ist.
  • Übungsresistenz: Trotz mehrfachen Übens lassen sich bestimmte Fehler nicht überwinden/erklären.

Diagnose: Die Feststellung einer systematischen LRS kann entweder durch eine Lehrperson oder durch eine geschulte Person (z.B. Gutachten von Legasthenietrainer*innen) in einem pädagogischen Gutachten geschehen. Im Idealfall nimmt die Lehrperson Kontakt mit den Eltern auf, die eine eventuelle Lese- oder Rechtschreibschwäche in einem entsprechenden Institut bzw. bei ausgebildeten Trainer*innen abklären lassen. Wenn Ihnen als Eltern eine Lese- oder Rechtschreibschwäche bei Ihrem Kind auffällt, können Sie aber natürlich selbst tätig werden und entsprechende Institutionen kontaktieren. Wichtig ist, dass ein solches Gutachten noch keine Lese- oder Rechtschreibstörung im engeren Sinn bedeutet (s.u.).

Konsequenzen: Eine festgestellte LRS wird im Unterricht berücksichtigt. Für die Beurteilung hat sie aber im Grunde keine eigenen Konsequenzen (s.u.). Im Idealfall wird ein konkretes pädagogisches Maßnahmenpaket für eine/n konkrete/n Schüler/in zwischen der Fachlehrkraft und einer dafür ausgebildeten Person (z.B. Legasthenietrainer/in) besprochen und festgelegt.

Mögliche pädagogische Handlungsschritte können sein:

  • Angaben in angemessener Schriftgröße bzw. Übersichtlichkeit im Schriftsatz, evtl. Verwendung spezieller Legasthenie-Schriften
  • Möglichkeit der Arbeit am Computer (auch bei Schularbeiten) unter Verwendung der Rechtschreibprüfung – wobei hier immer gilt: Die Bedingungen müssen für alle SuS gleich sein!
  • Allgemein positive Bestärkung der Fortschritte und Hinweise auf die Art der Fehler, nicht auf die Menge (Fehlerkategorien)
  • Gezielte Förderung auf Basis eines individuellen Fehlerprofils

Wichtig ist aber, dass die Rahmenbedingungen bei Leistungsüberprüfungen für alle Schüler*innen gleich sein müssen (d.h. entweder schreiben alle eine SA am PC oder niemand). Maßnahmen, die in Gruppen gesetzt werden, gelten deshalb für alle.

Für die Berücksichtigung in der Leistungsbeurteilung gilt:

Grundsätzlich gelten für Schüler*innen mit Lese- oder Rechtschreibschwäche dieselben Bedingungen gemäß der Leistungsbeurteilungsverordnung wie für alle anderen Schüler*innen. Die Bildungs- und Lehraufgabe eines Unterrichtsfachs muss auf jeden Fall erreicht werden.

Wie für alle Schüler*innen gilt, dass die schriftliche Leistung nie die alleinige Beurteilungsgrundlage sein darf.

In Deutsch und allen Fremdsprachen gilt grundsätzlich (nicht nur für Schüler/innen mit LRS):

  • Sprechen, Schreiben, Lesen und Textbetrachtung, Sprachbetrachtung und Sprachübung (Sek I) sowie mündliche und schriftliche Kompetenz, Textkompetenz, literarische und Mediale Bildung (Sek II) sind grundsätzlich gleichwertige Lernbereiche und müssen alle in die Beurteilung einfließen.
  • Schularbeiten dürfen nicht ausschließlich auf Basis der Anzahl an Rechtschreibfehlern beurteilt werden
  • Identische Rechtschreibfehler sind bei allen Schüler*innen in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten.
  • Bei der Leistungsbeurteilung ist dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen – dadurch fließen die Entwicklungen eines/r Schülers/in stärker in die Beurteilung ein.

In allen anderen Fächern darf die Rechtschreibung bei der Beurteilung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Grundsätzlich gilt dadurch für SuS mit LRS:

  • Eine pädagogisch (d.h. auch durch Legasthenietrainer*innen) festgestellte Lese- oder Rechtschreibschwäche (LRS) führt nicht zu einer anderen Form der Beurteilung oder zu individuellen Maßnahmen bei Leistungsfeststellungen (z.B. Zeitaufschläge etc.) Das unterscheidet die LRS von einer Lese- oder Rechtschreibstörung (LRSt), die klinisch diagnostiziert werden muss (s.u.).
  • Die Berücksichtigung einer LRS erfolgt im konkreten Unterricht, aber auch im Rahmen von Leistungsüberprüfungen – allerdings gelten die Grundprinzipien der Überprüfungen für alle SuS gleich. Schularbeiten werden also entweder von allen am PC geschrieben oder von niemandem.
  • Einer LRS sollte mit gezielten Maßnahmen im Unterricht begegnet werden. Das dafür notwendige Maßnahmenpaket sollte möglichst individuell gehalten und im Idealfall mit entsprechend ausgebildeten Trainer*innen besprochen werden.
  • Im Sinne der Individualisierung wird das individuelle Leistungsprofil eines/r Schülers/in mit LRS natürlich im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Grenzen in der Gesamtbeurteilung natürlich berücksichtigt werden.

 

2. Die Lese- oder Rechtschreibstörung (LRSt)

Die Lese- oder Rechtschreibstörung ist eine klinisch diagnostizierte Beeinträchtigung, die nicht von Pädagog*innen und/oder Legasthenietrainer*innen festgestellt werden kann. 

Diagnose: Nur Gutachten von klinischen Psycholog*innen und Ärzt*innen nach ICD-10, ICD-11 oder der AWMF-S3-Leitlinie sind dafür gültig. Alle anderen Gutachten oder Atteste bzw. vermeintlich gültige Atteste von nicht dazu berechtigten Personen können für die Feststellung einer LRS (s.o.) verwendet werden, haben aber keine spezifischen Konsequenzen für die Leistungsbeurteilung.

Ablauf einer Diagnose: Bei Verdacht auf eine tiefergehende LRSt sollten Sie als Eltern eine klinische Diagnostik in dafür infrage kommenden Einrichtungen bzw. bei entsprechenden Personen durchführen lassen.

Sobald eine entsprechende Diagnose vorhanden ist, muss diese in der Direktion vorgelegt werden. Der Direktor entscheidet über die Gültigkeit des Zertifikats auf Basis der Zulassung der diagnostizierenden Person und informiert daraufhin die Fachlehrkräfte (Deutsch und Fremdsprachen) sowie den Klassenvorstand über die weiteren Schritte. Anschließend wird die Diagnose im Schüler*innenakt abgelegt. Gutachten, die ausschließlich an Lehrpersonen oder Klassenvorstände gelangen, sind (zunächst) ungültig.

Konsequenzen: Wird von einem/r klinischen Psychologen/in oder einem Arzt/einer Ärztin eine LRSt festgestellt und dieses Gutachten von der Direktion bestätigt, so werden alle pädagogischen Maßnahmen einer LRS selbstverständlich umgesetzt.

Zusätzlich kann die LRSt auch bei Leistungsfeststellungen und in der Beurteilung stärker und individuell berücksichtigt werden:

  • Auch hier gilt zunächst, dass die Bildungs- und Lehraufgabe eines Unterrichtsfachs auf jeden Fall erreicht werden muss.
  • Schüler*innen mit einer diagnostizierten LRSt kann bei Überprüfungen (z.B. Schularbeiten) ein Zeitzuschlag gewährt werden. Welche konkrete Zeitzugabe angemessen bzw. erforderlich ist, liegt im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft.
  • Rechtschreibfehler, die auf einer LRSt basieren, können bei der Leistungsbeurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch bzw. in Fremdsprachen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Die Anwendung liegt auch hier wieder im Ermessen der Lehrperson.
  • Schüler*innen mit LRSt können beim Verfassen von schriftlichen Leistungsüberprüfungen auch individuelle Erleichterungen erhalten – so ist es z.B. möglich, dass SuS mit LRSt als einzige auf einem PC schreiben.

Gerade bei SuS mit diagnostizierter LRSt ist das Schnüren eines gezielten Maßnahmenpakets wichtig. Eine diagnostizierte LRSt bedeutet noch nicht, dass alle genannten Maßnahmen getroffen werden müssen.

Wichtig: Die Lese- und Rechtschreibstörung als klinisch diagnostizierte Beeinträchtigung hat oft einen "schlechten Ruf". Ich möchte Ihnen allerdings ans Herz legen, diese Möglichkeit abzuklären, wenn Ihr Kind entsprechende Symptome zeigt. An unserer Schule wird eine LRSt (genauso wenig wie eine LRS) sicher nicht stigmatisierend behandelt – im Gegenteil: Eine genaue Diagnose erleichtert nicht nur den Umgang mit dieser Beeinträchtigung, sondern gibt Ihrem Kind auch zusätzliche Sicherheiten und ermöglicht so ein gutes und gesichertes Lernen ohne unnötigen Stress und Druck.

Wenn Sie bereits ein Gutachten eingeholt haben: Sollten Sie bereits Gutachten eingeholt und in der Schule abgegeben haben, klären Sie bitte, ob dieses Gutachten ein pädagogisches Gutachten (für eine LRS) oder ein klinisches Gutachten (für eine LRSt) ist. Wir müssen diese Unterscheidung für die Beurteilung aus rechtlichen Gründen treffen. 

  • Sollten Sie ein Gutachten über eine LRS Ihres Kindes haben, werden die Fachlehrer*innen selbstverständlich versuchen, diese Schwäche im Unterricht zu berücksichtigen und wenn möglich entsprechende Hilfestellungen ausarbeiten. Im Idealfall besprechen Sie eine LRS mit den Lehrer*innen in Sprachenfächern, um eine möglichst gute individuelle Abstimmung zu erreichen.
  • Sollten Sie ein Gutachten über eine LRSt Ihres Kindes haben, wird diese im Rahmen der Leistungsbeurteilung entsprechend berücksichtigt werden können. Bitte klären Sie mit dem Klassenvorstand oder dem/der Deutsch-Lehrer/in Ihres Kindes ab, ob ein solches Gutachten auch wirklich aufliegt und/oder reichen Sie dieses ggf. nach.

Inhaltliche und pädagogische Fragen zum Umgang mit einer LRS/LRSt Ihres Kindes besprechen Sie bitte mit den Fachlehrer*innen in den Sprachenfächern. Für organisatorische und rechtliche Fragen können Sie sich gerne an mich wenden.


Einen weiterhin guten Start in das neue Kalenderjahr,