Der Elternverein hat sich zur Aufgabe gesetzt, zum Wohle unserer Kinder an der Schule tätig zu sein.

1. Der Elternverein ist über den Schulgemeinschaftsausschuss gemeinsam mit der Schulleitung, den Lehrkräften und Schülern in einen Dialog und in die Willensbildung an der Schule eingebunden. Über diesen Weg können wir gemeinsam viele Bereiche gestalten.

Eine Schulgemeinschaftsausschusssitzung findet je nach Anträgen 2-3 mal im Jahr statt: Der Direktor als Vorsitzender bildet mit je drei Lehrer-, 3 Schüler- und 3 Elternvertretern den SGA.

Einmal jährlich bzw. bei Bedarf und Wunsch von mehreren Klassenelternvertretern finden Klassenelternvertreterversammlungen statt.

2. Weiters fördern wir mit unseren Beiträgen unmittelbar die Bildung unserer Kinder bei Projekten, wo im regulären Budget der Schule keine Mittel verfügbar sind:

In den letzten Jahren wurden folgende Bereiche finanziell unterstützt:

  • Finanzierung von Sprachassistenten
  • Einzelunterstützungen zu den Schikursen und anderen Schulveranstaltungen
  • Unterstützung für bedürftige Schüler
  • Anschaffung von Büchern und Kassetten für die Schulbibliothek
  • Übernahme der Internet-Monatsgebühr – Fa. Liwest
  • Landesweite Vertretung der Eltern über den Landesverband
  • Unterstützung für Meditationsraum und Fitnessraum
  • Unterstützung der Nachmittagsbetreuung
  • Belohnungen und Preise für besondere Leistungen
  • u.v.m. (siehe auch Förderrichtlinien)


3. Drittens versuchen wir bei Problemfällen durch Dialog zwischen den beteiligten Eltern/Schülern und der Schulleitung/den Professoren zu vermitteln und so auftretende Probleme rechtzeitig zu lösen.

Mit ihrem Beitrag fördern sie diese ehrenamtliche Arbeit zum Wohl unserer Kinder. Wir können allen Eltern versichern, dass wir die Mittel sehr sorgsam einsetzen. Der Elternverein hat sich entschieden, Förderungen gezielt auf die einzelnen Schüler bzw. Eltern auszurichten. Das heißt dass in der Regel nicht Schulveranstaltungen insgesamt gefördert werden sondern nach Möglichkeit die einzelne betroffene Familie.

Dafür wurde ein Förderschema erarbeitet, nach dem der Elternverein die Schulveranstaltung des einzelnen Schülers mit einem Zuschuss fördert. Das Förderschema wurde mit allen Schulpartnern vereinbart.

Für Anfragen, Anregungen, Wünsche oder Beschwerden können Sie gerne die Vorstandsmitglieder kontaktieren.

Auszug aus den rechtlichen Bestimmungen:

Rechte und Pflichten der Elternvereine (§63 SchUG)
Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern*, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.

*Im Sinne der Förderung der Tätigkeit der Elternvereine soll diesen in jeder Schule in geeigneter Weise die Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten neu aufgenommener Schüler sowie die Pflege des Kontaktes zwischen Elternverein und Erziehungsberechtigten ermöglicht werden, z. B. durch Auflage von Informationsmaterial, durch Auflage von Beitrittserklärungen zum Elternverein in der Schule, durch Teilnahme von Funktionären des Elternvereines an von der Schule veranstalteten Elternabenden, durch Informationsveranstaltungen des Elternvereines an Elternsprechtagen, durch Weitergabe von Informationen des Elternvereines, allenfalls durch Auflage bzw. Verteilung von Einzahlungsscheinen für den Mitgliedsbeitrag für den Elternverein usw.( Erlass des BMBWK vom 26.03.82.Zl. 30346/2-4/82).
Diese Rechte stehen jedoch nur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternverein besteht und sich dessen Wirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; sie stehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines auf mehrere in einem engen örtlichen Zusammenhang stehende Schulen oder. wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereines einer Volks-, Haupt- oder Förderschule auch auf eine Polytechnische Schule bezieht.

Rechte

  • Recht auf Information
    Mitglieder der Elternvereine können Einblick in Erlässe nehmen, sie haben das Recht auf Information über das Schulgeschehen.
  • Recht auf Anhörung
    Die Organe des Elternvereines können dem/der Schulleiter/In und dem Klassenvorstand: Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der/die Schulleiter/In hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
  • Recht auf Mitbestimmung und Mitsprache
    Mitglieder des Elternvereines (zumindest der/die Vorsitzende) haben das Recht zur Teilnahme an pädagogischen Konferenzen.
  • Entsendungs- u. Vorschlagsrecht
    Der Elternverein hat das Recht auf Entsendung von Vertretern der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuss sowie in Schulen ohne Schulgemeinschaftsausschuss das Recht auf Erstellung eines Wahlvorschlages für den Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter und die Entsendung eines Wahlvorsitzenden für die Wahl des Klassenelternvertreters.
    Der Elternverein hat das Recht bei der Wahl der Klassenelternvertreter/Innen und deren Stellvertreter/Innen einen Wahlvorschlag vorzulegen und außerdem hat der Elternverein das Recht den Wahlvorsitzenden für diese Wahl zu stellen.

Pflichten

1) Wahrung der Elternrechte hinsichtlich der schulischen Bildung der Kinder und der mit dem Schulbesuch der Kinder zusammenhängenden Fragen.

Wahrnehmung der Aufgaben des Elternvereines gemäß § 63 SchUG (u. a. Abgabe von Vorschlägen, Wünschen, Beschwerden und Stellungnahmen an der Schule)
In Schulen ohne Schulgemeinschaftsausschuss (Pflichtschulen) - Bestellung des Wahlvorsitzenden und Erstattung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Klassenelternvertreters und eines Stellvertreters.
In Schulen, an welchen ein Schulgemeinschaftsausschuss eingerichtet ist, Entsendung der Vertreter der Erziehungsberechtigten in den SGA
Aktive Mitwirkung an der Partnerschaft zwischen Elternhaus, Schüler und Schule unter Mitwirkung im Rahmen der Schulgemeinschaft (§2 SchUG)
Unterstützung der Eltern bei der Geltendmachung der ihnen nach dem SchUG zustehenden Rechte
Unterstützung der Klassenelternvertreter und Elternvertreter im Schulgemeinschafts ausschuss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
Förderung des Unterrichts durch enge Zusammenarbeit mit den Lehrern; der Unterrichtsertrag kann sich dadurch maßgeblich verbessern.
Wahrnehmung der Elterninteressen in bezug auf Schulwegsicherung, Schülerbeförderung, Schülerbetreuung (wie Beaufsichtigung, Mittagessen) sowie die Förderung zur Errichtung und Einrichtung von Sport- und Spielplätzen sowie Turnhallen usw.
Wahrnehmung der Elterninteressen hinsichtlich der Schulbahn- und Berufsberatung.
Hilfe und Unterstützung für bedürftige Schüler (unter Ausschluss jeder regelmäßigen Fürsorgetätigkeit)


2.) Wahrung des Erziehungsrechtes der Eltern

Unterstützung der im § 2 SchOG normierten Miterziehungsaufgaben der Schule unter Wahrung des primären Erziehungsrechtes der Eltern.
Förderung positiver Erziehungseinflüsse (z.B. Errichtung von Schulbibliotheken, Unterstützung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes) und
Abwehr negativer Einflüsse (Brutalität, Rauschgift, Alkoholmißbrauch, Pornographie, aber auch antidemokratischer Tendenzen usw.)
Wahrnehmung von Möglichkeiten zur Beratung und Weiterbildung der Eltern auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung.


Links

Landesverband der Elternvereine an Höheren und mittleren Schulen in Oberösterreich
http://www.lsr-ooe.gv.at/lvev/default.htm

Bundesverband der Elternvereine an Höheren und mittleren Schulen in Österreich
http://www.bundeselternverband.at

Education Highway
www.eduhi.at

Bundesministerium für
http://www.schule.at/?url=bmbwk